§ 1.0 Name, Sitz, Rechtsform
1.1 Der Verein führt den Namen „Cuxhavener Tafel e. V.“.
1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.
1.4 Die Cuxhavener Tafel ist Mitglied im Bundesverband „Tafel in Deutschland“ und erkennt dessen Grundsätze an.
§ 2.0 Zweck
2.1 Die Cuxhavener Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher Grundlage. Es werden nur unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus dessen Mitteln. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2.2 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.
2.3 Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.
§ 3.0 Mitgliedschaft
3.1 Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.2 Mitglied der Cuxhavener Tafel kann werden, wer bereit ist, an der Erfüllung ihrer Aufgaben mitzuwirken.
3.3 Die Cuxhavener Tafel unterscheidet zwischen *aktiven Mitgliedern (Personen, die den Verein durch Zahlung in mindestens Beitragshöhe regelmäßig unterstützen, sowie von der Beitragszahlung freigestellte Personen) und *fördernden Mitgliedern (juristische Personen – Firmen, Vereine, sonstige Personeneinheiten -) Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 5.1.
3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (3.4.1), Erlöschen (3.4.2) oder Ausschluss (3.4.3)
3.4.1 Der Austritt muss dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Das Mitglied scheidet dann mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres aus.
3.4.2 Die Mitgliedschaft erlischt mit der Bestätigung durch den Vorstand an ein Mitglied, wenn dieses trotz schriftlicher Aufforderung während eines Zeitraumes von 12 Monaten seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.
3.4.3 Ein Mitglied der Cuxhavener Tafel e.V., das dem Zweck des Vereins zuwider handelt, gegen dessen Interessen verstößt oder diesen schädigt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss muss mit 4/5 Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden.
3.5 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.
3.5.1 Im Jahr seines Beitritts hat das Mitglied einen monatsanteiligen Jahresbeitrag zu leisten.
3.5.2 In besonderen Fällen kann der vertretungsberechtigte Vorstand auf Antrag eine Beitragsermäßigung/Beitragsbefreiung gewähren, sofern es aus sozialen Gründen in der Person des Mitgliedes geboten erscheint.
§ 4.0 Organe des Vereins
Organe der Cuxhavener Tafel e.V. sind die Mitgliederversammlung (§ 5) und der Vorstand (§ 6)
§ 5.0 Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Cuxhavener Tafel e.V.. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
5.1.1 Feststellung und Änderung der Satzung
5.1.2 Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit der Cuxhavener Tafel e.V..
5.1.3 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
5.1.4 Genehmigung der Jahresberechnung.
5.1.5 Entlastung des Vorstandes.
5.1.6 Wahl der Vorstandsmitglieder.
5.1.7 Auflösung des Vereins.
5.2 Jedes aktive Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist stimmberechtigt.
5.3 Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Diese Mitgliederversammlung hat spätestens am 30.06. eines jeden Jahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses der Vorstand beschließt oder mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder unter Angabe der Verhandlungspunkte dieses verlangt
5.5 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen ein. Ausschlaggebend ist der Poststempel oder Datumsnachweis eines anderen Zustellunternehmens. Die Einberufung kann auch durch Anzeigen in der Tagespresse erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
5.6 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie sind vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von aktiven Mitgliedern eingereicht werden.
5.7 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter bestellen.
5.8 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.9 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen (5.1.1) ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, ebenso zur Auflösung des Vereins (5.1.7).
5.10 Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Die geheime schriftliche Wahl kann auf Antrag eines oder mehrerer aktiver Mitglieder erfolgen.
5.11 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unter zeichnen ist. In das Protokoll sind Anträge und Beschlüsse wörtlich, sowie die Abstimmungsergebnisse, aufzunehmen. Das Protokoll ist zur Einsichtnahme in den Räumen der Tafel auszulegen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Bei Wahlen zum Vorstand leitet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied die Versammlung bis zum Abschluss der Wahl des Vorstandes.
§ 6.0 Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und kann um bis zu 3 Beisitzer erweitert werden. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren berufen. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
6.1.1 Zu wählen sind in einem Jahr mit gerader Endzahl der 1. Vorsitzende, 3. Vorsitzende und der Schriftführer. In einem Jahr mit ungerader Endzahl der 2.Vorsitzende und der Kassenführer.Beisitzer werden unabhängig von dieser Regelung für jeweils 2 Jahre gewählt.
6.1.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch durch ein anderes Vereinsmitglied bis zum Ende der Laufzeit besetzen.
6.2 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
6.2.1 2 Kassenprüfer sind im jährlichen Wechsel zu wählen. Jeder Prüfer ist 2 Jahre im Amt und kann nach 1 Jahr Aussetzen erneut gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
6.3 Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
6.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und einen Kassenbericht vorzulegen.
6.5 Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.
6.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
6.7 Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden doppelt gewertet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der Vorsitzende verantwortlich.
6.8 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 7.0 Auflösung des Vereins
7.1 Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§5).
7.2 Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereins betraut werden.
7.3 Das bei der Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind.
Hierzu ist das Restvermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen. Es muss dabei gewährleistet sein, dass es sich um eine in der Stadt oder dem Landkreis Cuxhaven niedergelassene Körperschaft handelt und dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird.
Cuxhaven, den 28.04.2015